Haustierverbot in Wohnungen und anderen gemieteten Immobilien
Die Besitzer von Haustieren laufen oftmals gegen eine Wand, wenn sie ihre vierbeinigen Freunde in eine neue Mietwohnung oder ein gemietetes Haus mitbringen wollen.
Informationen rund um das Thema Wohnungen liefern wohnungen.lu und viele andere Seiten im Internet. Dort kann man sich eventuell auch Auskünfte holen, ob und wann ein Vermieter das Recht hat, Haustiere zu verbieten. Ob das liebe Tier mit in die Wohnung darf, oder der Vermieter strikt dagegen ist, ist ein entscheidendes Kriterium, wenn man eine neue Bleibe anmieten möchte.
Die Wohnung kann noch so traumhaft gelegen sein, genau die gewünschte Ausstattung mit Balkon, Terrasse, Garten oder auch Stellplatz in der Tiefgarage oder eigenen Garage haben – wenn er sein geliebtes Haustier nicht mitnehmen darf, wird sich mancher Mieter lieber eine andere, weitaus weniger interessante Wohnung suchen. Sich wegen einer neuen Wohnung von seinem Haustier zu trennen, bringen viele Mieter nicht übers Herz – sie nehmen lieber eigene Nachteile in Kauf.
Natürlich gibt es einige Gründe, die dagegen sprechen, als Vermieter den Mietern die Haustierhaltung zu gestatten. Sind mehrere Haustiere in verschiedenen Parteien einer Mietanlage untergebracht, kann dies zu Situationen führen, in denen nicht nur die Tiere, sondern auch die Bewohner des ganzen Hauses miteinander umgehen, wie Hund und Katze. Der Mieter ohne Tiere fürchtet Gestank und Verunreinigung, der Mieter mit den Katzen mag den Hund aus der Nachbarwohnung nicht dulden, und der Besitzer des Dackels fürchtet den Dobermann des Mieters in der Parterrewohnung. So ist innerhalb kürzester Zeit ein Mieterstreit entstanden, den letztendlich der Vermieter aushalten muss, weil die Wohnungswechsel wegen den Streitereien bald zunehmen.
Gegen Tiere, wie Fische, die in einem Aquarium gehalten werden, und einige andere Kleintiere kann der Vermieter nichts unternehmen – ein Hamster beispielsweise ist in fast allen Wohnungen erlaubt. Bei exotischen Tieren, vor allem giftigen Spinnen oder Schlangen hat der Vermieter jedoch das Recht, die Haltung zu untersagen.
Auch bei kleineren Mietanlagen hat der Vermieter volles Mitspracherecht, was Haustiere ab einer gewissen Größe betrifft. Wie sich die Lage bei gemieteten Häusern verhält, und ob der Besitzer des gepachteten Bauernhofes auch ein Mitspracherecht bezüglich der Tierhaltung hat, kann man bei Mieterschutz-Verbänden oder im Internet erfahren. Alles Wissenswerte über Immobilien findet man auf www.immobilien-online.lu und zahlreichen anderen Informationsseiten im Netz.
Autor / Information
Sandra Müller vz(at)hub-eisenach.de
Artikel / Pressemitteilung wurde geschrieben von: panda007
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