Eine tolle Firma auf den Weg bringen mit einer 1 Euro GmbH
Im Jahr 2008 hat der Deutsche Bundestag neue Beschlüsse auf dem Gebiet des GmbH-Rechts verfasst, hierbei stand die Modernisierung der GmbH Zugangsvorschriften am meisten im Vordergrund. Der Bundestag einigte sich neben einer Änderung des Mindeststammkapitals auch zu der Einführung einer neuen Unternehmensform, der so genannten Mini GmbH, die ebenfalls als 1 Euro GmbH verstanden wird. Die Mini GmbH unterscheidet sich einzig in einigen Bereichen wesentlich von der normalen GmbH: der besondere Unterschied liegt alleine in der Höhe des Nominalkapital. Im Falle der der Mini GmbH beträgt das Stammkapital lediglich einen Euro, sodass gleichsam kapitalschwache Personen nicht auf eine freiberufliche Tätigkeit verzichten müssen und ihre eigene Existenz errichten können. Bei der 1 Euro GmbH liegt auch noch die Sachlage vor, dass das Stammkapital lediglich in einer Geldanlage stattfinden kann. Sachkapital wird so, entgegengesetzt zur herkömmlichen GmbH außer Acht gelassen und im Stammkapital des Unternehmens nicht berücksichtigt.
Deshalb sollte das Mini GmbH Gründungsset daher aus einem Nominalkapital von zumindest einem Euro bestehen.
Die Mini GmbH besteht nach unserem Recht als eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegt den GmbH-Bestimmungen. Daselbst die Mini GmbH ebenso eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt und dem Deutschen Unternehmensrecht und dessen Bestimmungen unterliegt, müssen die von der 1 Euro GmbH in Kauf genommenen Verbindlichkeiten aus dem bereits vorhandenen Gesellschaftsvermögen getilgt werden. Besonders hervorhebenswert bei der 1 Euro GmbH ist, wie der Beschluss der Bundesregierung deutlich macht, dass ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zur Seite gelegt werden muss, sodass das Nominalkapital irgendwann dem einer herkömmlichen GmbH entspricht und eine Umfirmierung auf eine normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen kann. Bei der Gründung einer solchen Unternehmensgesellschaft dürfen dem Beispiel zur Folge drei Anteilseigner partizipieren, die verpflichtet sind der Satzung zu folgen. Außerdem sollen die Inhaber in der Inhaberliste, wie auch in der Geschäftsführerbestellung ggf. eingetragen werden.
Die Benennung der Anteilseigner, ebenso wie des Geschäftsleiters geschieht durch einen Notar, welcher die Dokumente notariell beurkundet.
Eine notarielle Beurkundung unterscheidet sich derart von einer notariellen Beglaubigung, dass hier gleichermaßen der Inhalt der Unterlagen geprüft wird und nicht ausschließlich die Unterschriften.
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Karl Krueger
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