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Eine erfolgreiche Firma schaffen mit einer 1 Euro GmbH


Vor kurzem hat der Deutsche Bundestag neue Beschlüsse auf dem Gebiet des GmbH-Rechts festgehalten, dabei stand die Aufbereitung der GmbH Zugangsregeln am meisten im Vordergrund. Das Parlament entschloss sich neben einer Aktualisierung des Mindeststammkapitals ebenfalls zu der Einführung einer gänzlich neuen Unternehmensform, der so genannten Mini GmbH, welche gleichsam als 1 Euro GmbH bezeichnet wird. Die 1 Euro GmbH unterscheidet sich lediglich in kleinen Fachbereichen wesentlich von der normalen GmbH: der wesentliche Unterschied liegt lediglich in der Höhe des Stammkapitals. Im Falle der der Mini GmbH beträgt das Stammkapital allein einen Euro, sodass ebenfalls kapitalschwache Menschen nicht auf eine selbstständige Arbeit verzichten müssen und ihre eigene Existenz aufbauen können. Bei der 1 Euro GmbH liegt zusätzlich die Sachlage vor, dass das Stammkapital einzig in einer Geldanlage stattfinden kann. Sachkapital wird hierbei, im Gegensatz zur herkömmlichen GmbH außer Acht gelassen und in der Mindesteinlage der gegründeten Firma nicht berücksichtigt.
Folglich muss das Mini GmbH Gründungsset also aus einem Stammkapital von mindestens einem Euro bestehen.
Die Mini GmbH existiert nach Bundesdeutschem Recht als eigenständige Rechtspersönlichkeit und unterliegt den GmbH-Beschlüssen. Da die 1 Euro GmbH gleichfalls eine eigenständige Rechtspersönlichkeit darstellt und dem nationalen Unternehmensrecht und dessen Gesetzen unterliegt, müssen die von der 1 Euro GmbH in Kauf genommenen Verpflichtungen aus dem bereits vorhandenen Gesellschaftsvermögen getilgt werden. Speziell hervorhebenswert bei der 1 Euro GmbH ist, wie der Beschluss der Bundesregierung zeigt, dass ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zur Seite gelegt werden muss, sodass das Eigenkapital irgendwann dem einer herkömmlichen GmbH entspricht und eine Umfirmierung auf eine normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen kann. Bei der Gründung einer derartigen Mini GmbH dürfen dem Beispiel zur Folge drei Gesellschafter beteiligt sein, welche verpflichtet sind der Satzung Folge zu leisten. Dennoch müssen die Anteilseigner in der Inhaberliste, wie auch in der Geschäftsführerbestellung ggf. vermerkt werden.
Die Benennung der Anteilseigner, wie auch des Geschäftsführers erfolgt durch einen Notar, der die Dokumente notariell beurkundet.
Eine notarielle Beurkundung unterscheidet sich derart von einer notariellen Beglaubigung, dass hier auch der Inhalt der vorgelegten Dokumente überprüft wird und nicht allein die Unterschriften.

Autor / Information

Klara Blume


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Artikel / Pressemitteilung wurde geschrieben von: bluemchen
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